Eine Stadt schuldet dem Halter eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten Pkw Schadensersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des Baumes versäumt hat. Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31.10.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der seinerzeit 52 Jahre alte Kläger, seinerzeit wohnhaft in Hamm, parkte im Mai 2012 seinen Pkw Mercedes Benz in einer Parkbucht auf der Straße "Sonnenplatz" in Dortmund. Im Verlauf des Tages brach ein Ast von der am Straßenrand stehenden Linde ab und beschädigte das Dach des klägerischen Pkw. Von der beklagten Stadt hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von ca. 4.700 Euro verlangt und gemeint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil sie den Baum nicht hinreichend kontrolliert habe. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, die bei dem Baum zweimal im Jahr durchgeführte Sichtkontrolle sei ausreichend gewe sen.

Die Klage hatte Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat - sachverständig beraten - eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt festgestellt und sie zu 4.700 Euro Schadensersatz verurteilt. Die Beklagte habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie die Stabilität des Baumes unzureichend kontrolliert habe.

Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren habe eine Stadt diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich seien, wobei diese unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand auch zumutbar sein müssten. In der Regel genüge eine in angemessenen Abständen ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung. Eine eingehendere fachmännische Untersuchung sei aber vorzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gebe.

Ausgehend hiervon seien die Kontrollen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ausreichend g ewesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe die Linde konkrete Anzeichen für eine besondere Gefährdung aufgewiesen, die eine intensivere Kontrolle erfordert hätten. Die direkt an einer Hausecke stehende Linde habe einen ungünstigen Standort, weil sie besonders dem Wind ausgeliefert sei. Zudem habe sie eine grob beastete, von der Hauswand weggeneigte, sehr kopflastige Krone entwickelt, die ein Stabilitätsrisiko sei. Hinzu komme eine mangelnde Vitalität der Linde. Sie sei als mittelstark bis stark geschädigt einzustufen. Die Linde habe ein geringes Dickenwachstum von lediglich 2 cm in 20 Jahren, weise eine überdurchschnittliche Menge an Totholz auf und habe einen ihre Vitalität beeinträchtigenden Stammschaden. Die in ihrer Stabilität gefährdete Linde habe deswegen weitergehend als von der Beklagten veranlasst kontrolliert werden müssen.

Rechtskräftiges Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.10.2014 (11 U 57/13)

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