Erste Hilfe Ich kann/ will/ muss Helfen :

Ich kann helfen…


-          Wunden bedecken

-          Ermutigen und trösten

-          Notruf absetzen, Hilfe rufen

Ich will helfen:
-          Motivation

-          Menschlichkeit

-          Hilfsbereitschaft

Ich muss helfen:
Wer nicht Hilfeleistet kann nach § 323c StGB (Strafgesetzbuch) der unterlassenen Hilfeleistung bezichtigt werden. Der §323c verpflichtet jedermann zur Hilfeleistung.

Das Verhalten bei einem Unfall ist im §34 (1) der Straßenverkehrsordnung geregelt.

Hier heißt es:

Nach einem Verkehrsunfall hat jeder beteiligte:

   1. Unverzüglich zu halten
   2. Den Verkehr zu Sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich zur Seite zu fahren
   3. Sich über die Unfallfolgen zu vergewissern
   4. Verletzten zu helfen (§323c StGB)

Jeder Bürger ist im Rahmen des zumutbaren verpflichtet zu Helfen. Geholfen bzw. Erste Hilfe geleistet hat man bereits dann, wenn man beispielsweise den Notruf absetzt und die Unfallstelle absichert. Diese zwei, unter Umständen lebenswichtigen Handlungen, sind jedem Menschen zumutbar.

Rechtslage:
Fügt ein Ersthelfer einem Unfallopfer durch seine Handlungen weiteren Schaden zu, ist er solange nicht Haftbar wie ihm kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann.

Beispiel:
Ein Mann leistet Erste Hilfe bei einem Verkehrsunfall. Er zieht den schwer Verletzten, bewusstlosen Fahrer aus dem Fahrzeug und bringt ihn in die stabile Seitenlage. Hierbei Verletzt er den Autofahrer versehendlich am Handgelenk.

Dieses hat keinerlei strafrechtliche Folgen für den Helfer, da er dem Autofahrer durch das verbringen in die stabile Seitenlage das Leben gerettet hat.  

Unfallversicherung:

Während der Hilfeleistung ist der Ersthelfer kraft Gesetzes durch die gesetzliche Unfallversicherung nach §2 (1) SGB VII versichert. Daraus ergibt sich ein Anspruch im Schadensfall auf Sach- und Geldleistungen bis hin zur Unfallrente für den Fall, dass sich der Ersthelfer während der Hilfeleistung irreparable Schäden zugezogen hat. Ansprüche nach §2 (1) SGB VII sind formlos bei der örtlich zuständigen Landesunfallkasse oder beim durch das Bundesland ermächtigten gemeindlichen Unfallversicherungsträger geltend zu machen.

Entstehen bei der Durchführung der Hilfeleistung nachweisbare Sachschäden beim Ersthelfer (z.B. verschmutzte oder beschädigte Kleidung), kann der Ersthelfer von Betroffenen Schadenersatz verlangen. In aller Regel tritt hierfür dessen Haftpflichtversicherung ein. Zur reibungsloseren Regulierung des Schadens wird es in vielen Fällen erforderlich sein, entstandene Sachschäden der Polizei anzuzeigen und sich gegebenenfalls Zeugen hierfür hinzuzuziehen.

© Andre Miebach

Hinweis: Diese Seiten ersetzen keinen Erste-Hilfe Kurs oder einen Kurs in lebensrettenden Sofortmaßnahmen. Wir raten Ihnen, falls Sie noch keinen der beiden Kurse besucht haben, dieses unbedingt nachzuholen. Sollten Sie bereits einen der Kurse besucht haben raten wir Ihnen nach zwei Jahren einen Auffrischungskurs zu besuchen. Informationen zu Kursen, deren Inhalt und wann Kurse angeboten werden erhalten Sie bei den Hilfsorganisationen DRK, MHD, ASB, JUH, DLRG uvm.  in Ihrer Nähe.

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