Das Arbeitslosengeld II (kurz: Alg II oder auch meist „Hartz IV“ genannt) ist in Deutschland die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es soll Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

Das Arbeitslosengeld II wurde zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt[1] („Hartz IV“) eingeführt und hat – wie im zugrunde liegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammengeführt. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, das in vielerlei Hinsicht nach denselben Regeln berechnet und gewährt wird wie Alg II.

Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, ist – trotz der in dieser Hinsicht irreführenden Bezeichnung – weder Arbeitslosigkeit noch ein vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) notwendige Voraussetzung; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen oder Alg bezogen werden, wenn dieses Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des Bedarfs ausreichen.


Leistungsberechtigte Personen

Leistungen nach dem SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Dies sind Personen, die

    das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
    erwerbsfähig sind,
    hilfebedürftig sind und
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

Pfändungsschutz

Ansprüche auf ALG II und Sozialgeld sind als laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen bis zu bestimmten Pfändungsfreigrenzen vor einer Pfändung geschützt (§ 54 Abs. 4 SGB I, § 850c ZPO). Ansprüche auf einmalige Geldleistungen sind nur pfändbar, wenn die Pfändung der Billigkeit entspricht (§ 54 Abs. 2 SGB I).

Im gleichen Rahmen sind die auf das Girokonto des Leistungsberechtigten überwiesenen Geldleistungen automatisch vor Kontopfändungen geschützt, wenn es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO handelt. Wird einem Pfändungsschutzkonto ALG II oder Sozialgeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut dieses Geld für die Dauer von 14 Tagen nur mit Kontoführungsgebühren verrechnen. Der Kontoinhaber muss im Übrigen 14 Tage lang auf die überwiesene Sozialleistung zurückgreifen können, selbst wenn sein Konto dadurch ins Minus geraten sollte ( § 850k Abs. 6 ZPO).

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