NRW: Bei extremen Witterungsverhältnissen entscheiden die Eltern selbst, ob der Weg zur Schule zumutbar ist, und informieren die Schule unverzüglich darüber, dass ihr Kind am betreffenden Tag insofern am Unterricht nicht teilnehmen wird (vgl. Zf. 2.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 29.05.2015 – BASS 12-52 Nr. 1).

Die Entscheidung über eine Schließung der Schule wegen extremer Witterungsverhältnisse liegt im Verantwortungsbereich der Schulträger, die für die Sicherheit der Schulgebäude und Schulanlagen verantwortlich und für die Schülerbeförderung zuständig sind sowie bei den jeweiligen Schulleitungen. Bei der Entscheidung hat die Schulleitung gemeinsam mit dem Schulträger die konkrete örtliche Situation zu berücksichtigen und eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Dabei sind neben Sicherheitsfragen das Schulgebäude und das Schulgelände betreffend auch Fragen der Schülerbeförderung, der Vermeidung von Unterrichtsausfall und des bestehenden Betreuungsbedarfes insbesondere für jüngere Schülerinnen und Schüler berufstätiger Eltern mit in den Blick zu nehmen.
 
 Die Witterungsverhältnisse können zudem von Ort zu Ort sehr verschieden sein und demzufolge unterschiedliche Verkehrsverhältnisse verursachen. Hinzu kommt, dass bei größeren Einzugsbereichen der Schulen einige Schülerinnen und Schüler problemlos die Schule erreichen können, während andere Schwierigkeiten haben. Es wäre aber unverhältnismäßig, wenn beispielsweise bei partiellen Schulwegproblemen der gesamte Unterricht der Schule ausfällt und diejenigen, die die Schule erreichen, nicht unterrichtet, sondern lediglich betreut oder beaufsichtigt würden. Dass bei schwierigen Verkehrsverhältnissen Klassen zeitweise nur mit wenigen Schülerinnen und Schüler besetzt sein können, rechtfertigt insbesondere mit Blick auf die Schulpflicht und dem damit verbundenen Recht des einzelnen Kindes auf schulische Bildung keine Einstellung des Unterrichtsbetriebs.
 
 Damit Schulleitungen – ebenso wie Schulträger – eine möglichst gesicherte Entscheidung über das ob und wann einer Schulschließung treffen können, ist die Gefährdungseinschätzung der für Gefahrenabwehr zuständigen Behörden einzuholen (Polizei, Feuerwehr, Deutscher Wetterdienst). Die Bezirksregierungen stehen den Schulleitungen und Schulträgern für entsprechende Anfragen zur Verfügung.
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