Aachen / Kreis Düren: Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat zwei Klagen des ehemaligen Landrats des Kreises Düren abgewiesen mit denen er sich gegen die vom Kreis Düren geforderte Abführung von weiteren Einnahmen aus diversen Gremientätigkeiten für die Jahre 2021 bis 2023 wehrte.
Der Kläger war während seiner Amtszeit als Landrat in verschiedenen Aufsichtsräten und Beiräten von Unternehmen mit kommunaler Beteiligung tätig, darunter der Dürener Deponiegesellschaft, der Energie- und Wasserversorgung GmbH sowie der MVA Weisweiler GmbH & Co. KG. Die jährlichen (Neben-)Einnahmen beliefen sich auf insgesamt bis zu 89.196 Euro (netto). Für die Jahre 2021 bis 2023 hatte er bereits jährlich bis zu 32.587,52 Euro an den Kreis Düren abgeführt. Der Kreis Düren forderte mit entsprechenden Bescheiden die Abführung eines weiteren Teils dieser Vergütungen (für das Jahr 2021 11.644 Euro, für das Jahr 2022 15.948 Euro und für das Jahr 2023 20.151 Euro). Es handele sich nicht um bloße Nebentätigkeiten; sie seien vielmehr dem Hauptamt des Landrats zuzuordnen. Sie würden mithin bereits durch seine Besoldung als Landrat abgegolten.
Das Gericht folgte nach der mündlichen Urteilsbegründung des Kammervorsitzenden der Auffassung des beklagten Kreises, dass die Übernahme von Mandaten in Organen von Unternehmen mit kommunaler Beteiligung durch einen kommunalen Wahlbeamten nicht dem privaten Bereich des Landrates zuzuordnen ist. Ein Vertrauensschutz des Klägers bestand nicht, da die Einordnung der Tätigkeiten von Anfang an umstritten war. Die über die abzuführenden Beträge hinausgehenden Einnahmen darf der Kläger behalten. Sie stammen aus seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat der Sparkasse. Sie gelten aufgrund gesonderter gesetzlicher Bestimmungen immer als Nebeneinnahmen.
Az: 1 K 291/25 und 1 K 3362/25
Die Urteile sind noch nicht rechtkräftig. Der Kläger kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.