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Eine Betreiberin von Corona-Testzentren kann keine weitere Vergütung für die zwischen Juli 2021 und April 2023 durchgeführten Corona-Tests verlangen und muss bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von 4.032.692,15 Euro zurückzahlen, weil sie die Dokumentationspflichten der Coronavirus-Testverordnung nicht eingehalten hat. Dies hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 11. Mai 2026 entschieden und die Klage der Teststellenbetreiberin gegen entsprechende Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein überwiegend abgewiesen. Erfolg hatte die Klage, soweit auch einbehaltene Verwaltungskosten zurückgefordert wurden.

Das Berufskolleg Bachstraße in Düsseldorf durfte einer Schülerin die Teilnahme am Unterricht mit Niqab untersagen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer 17-jährigen Schülerin sowie ihrer Eltern abgelehnt.

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Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf.

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Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 16.09.2022 mit sechs Urteilen entschieden und damit den Klagen von Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern stattgegeben.

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