Mit dem monatlichen Regelbedarf erhalten Sie einen pauschalierten Betrag, mit dem Sie alle wiederkehrenden Bedarfe in der täglichen Lebensführung decken müssen. Hierzu gehören insbesondere

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Körperpflege
  • Hausrat
  • Haushaltsenergie

Regelbedarfe ab 01.01.2014

Betrag

Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen, deren Partner/in unter 18 Jahre alt ist

391 €

volljährige Partner/innen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft

353 €

Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Personen unter 25 Jahren, bei Umzug ohne Zusicherung des kommunalen Trägers (18 - 24 Jahre)

313 €

   

Kinder im 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 - 17 Jahre)

296 €

Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 - 13 Jahre)

261 €

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 - 5 Jahre)

229 €

Erstausstattung von Haushalt

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass bei Antragstellung über einen ausreichenden Bestand an Bekleidung und Hausrat verfügt wird. Soweit Ersatzbeschaffungen notwendig werden, sind diese mit den in den Regelbedarfen enthaltenen Pauschalen anzusparen. Nur in wenigen Einzelfällen wird daher die Gewährung einer Erstausstattung für Bekleidung oder Hausrat erforderlich sein. Beispielhaft sind folgende Sachverhalte:

  • Verlust des Hausrates durch Wohnungsbrand
  • Übertritt aus dem Ausland
  • Notwendiger Auszug junger Heranwachsender aus der elterlichen Wohnung, soweit die Bereitstellung an Hausrat nicht durch die Eltern erfolgt
  • Obdachlosigkeit / Nichtsesshaftigkeit / Erstbezug einer eigenen Wohnung
  • Entlassung aus der JVA (nach langer Haftzeit)
  • Geburt eines Kindes oder erstmalige Aufnahme eines Kindes in den Haushalt (außer Pflegekinder)

Die Pauschalen für die Erstausstattung von Hausrat wurden wie folgt festgelegt:

Einpersonenhaushalt

1.170 €

Zweipersonenhaushalt

1.414 €

Dreipersonenhaushalt

1.810 €

Vierpersonenhaushalt

2.018 €

Fünfpersonenhaushalt

2.414 €

Sechspersonenhaushalt

2.623 €

Für jede weitere Person wird der Bewilligungsbetrag angemessen erhöht.

Anlässlich von Geburt oder der Aufnahme eines Kindes in den Haushalt wird eine Pauschale in Höhe von 209 € für Hausrat gewährt, die um 80 € aufgestockt werden kann, sofern kein Kinderwagen vorhanden ist.

Erstausstattung für Bekleidung

Erwarten Sie Nachwuchs, dann werden Sie sicher in den ersten Wochen noch die übliche Bekleidung tragen können, sofern nicht eine Mehrlingsschwangerschaft vorliegt. Dies entspricht den heutigen Lebensgewohnheiten. Ab der 15. Schwangerschaftswoche wird jedoch im Regelfall eine Erweiterung Ihrer Bekleidung erforderlich sein, so dass eine einmalige Pauschale von 160 € als Erstausstattung gewährt wird.

Für das Neugeborene ist eine Erstausstattung für Bekleidung in Höhe von 120 € vorgesehen.

Ein erheblicher Bedarf an Bekleidung kann außerdem in folgenden beispielhaften Fällen entstehen:

  • bei Verlust der Kleidung durch Wohnungsbrand,
  • beim Neuanfang nach einer längeren Haftzeit
  • beim Übertritt aus dem Ausland
  • bei durch Krankheit bedingte Veränderung des Gewichtes und damit verbundenem Wechsel von zwei oder mehr Kleidergrößen.

Für solche Notsituationen sieht das Sozialgesetzbuch II eine finanzielle Hilfestellung in folgendem Umfang vor.

Die Pauschalen für die Erstausstattung von Bekleidung betragen wie folgt:

Leistungsberechtigte vom 1. bis 6. Lebensjahr

290 €

Leistungsberechtigte vom 7. bis 15. Lebensjahr

350 €

Leistungsberechtigte ab dem 16. Lebensjahr

425 €

Ein Teil der Leistungen zum Lebensunterhalt besteht aus dem kommunalen Teil, den Kosten der Unterkunft.

Haben Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt, so werden zu Beginn der Hilfe erst einmal die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung bei der Hilfegewährung berücksichtigt. Dies gilt nicht nur für Mietwohnungen, sondern im Wesentlichen auch für selbstgenutztes Eigentum. Auf Dauer ist jedoch nur die Übernahme angemessener Unterkunftskosten vorgesehen. In der Regel werden für längstens 6 Monate die nicht angemessenen Kosten berücksichtigt.

Bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als angemessen anzusehen sind, werden die individuellen Verhältnisse berücksichtigt. Als Grundlage für diese Prüfung werden folgende Daten herangezogen.

Hier finden Sie die Übersicht über die angemessenen Bedarfe der Unterkunft auf Grundlage des schlüssigen Konzepts für den Kreis Düren Nettokaltmiete und Betriebskosten, ohne Heizkosten:

Hier zur PDF: >>>Klick mich<<<

Das Arbeitslosengeld II (kurz: Alg II oder auch meist „Hartz IV“ genannt) ist in Deutschland die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Es soll Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

Das Arbeitslosengeld II wurde zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt[1] („Hartz IV“) eingeführt und hat – wie im zugrunde liegenden Hartz-Konzept (2002) vorgesehen – die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer Grundsicherung für Arbeitsuchende auf dem Leistungsniveau des soziokulturellen Existenzminimums zusammengeführt. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, das in vielerlei Hinsicht nach denselben Regeln berechnet und gewährt wird wie Alg II.

Um Arbeitslosengeld II beziehen zu können, ist – trotz der in dieser Hinsicht irreführenden Bezeichnung – weder Arbeitslosigkeit noch ein vorheriger Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) notwendige Voraussetzung; es kann auch ergänzend zu anderem Einkommen oder Alg bezogen werden, wenn dieses Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des Bedarfs ausreichen.


Leistungsberechtigte Personen

Leistungen nach dem SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Dies sind Personen, die

    das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
    erwerbsfähig sind,
    hilfebedürftig sind und
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

Pfändungsschutz

Ansprüche auf ALG II und Sozialgeld sind als laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen bis zu bestimmten Pfändungsfreigrenzen vor einer Pfändung geschützt (§ 54 Abs. 4 SGB I, § 850c ZPO). Ansprüche auf einmalige Geldleistungen sind nur pfändbar, wenn die Pfändung der Billigkeit entspricht (§ 54 Abs. 2 SGB I).

Im gleichen Rahmen sind die auf das Girokonto des Leistungsberechtigten überwiesenen Geldleistungen automatisch vor Kontopfändungen geschützt, wenn es sich bei dem Konto um ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO handelt. Wird einem Pfändungsschutzkonto ALG II oder Sozialgeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut dieses Geld für die Dauer von 14 Tagen nur mit Kontoführungsgebühren verrechnen. Der Kontoinhaber muss im Übrigen 14 Tage lang auf die überwiesene Sozialleistung zurückgreifen können, selbst wenn sein Konto dadurch ins Minus geraten sollte ( § 850k Abs. 6 ZPO).

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