Die Lage in unserem Land ist sehr ernst. In vielen Regionen Deutschlands steigen die Inzidenzen, die Belastung in den Krankenhäusern gerät vielerorts an seine Grenzen, insbesondere im Süden und Osten Deutschlands. Die Pandemie trifft unser ganzes Land hart. Über die solidarische Verteilung von Intensivpatienten sind wir alle eng miteinander verbunden.

Deshalb werden wir in einem Akt der nationalen Solidarität gemeinsam dafür sorgen, dass die Infektionszahlen wieder sinken und unser Gesundheitssystem entlastet wird.Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder:

  1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen entsprechend anpassen.
  2. Ein erweiterter Bund-Länder-Krisenstab wird im Bundeskanzleramt eingerichtet, der frühzeitig die Probleme in der Logistik, bei der Impfstofflieferung und  verteilung erkennen und beheben soll.
  3. Bund und Länder werden gemeinsam daran arbeiten, bis Weihnachten allen, die sich für eine Erstimpfung entscheiden und allen, die fristgerecht eine Zweit- oder Auffrischimpfung benötigen, die Impfung zu ermöglichen. Bei einer hohen Nachfrage in der Bevölkerung kann das bis zu 30 Millionen Impfungen erfordern.
  4. Der Bund wird zudem den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen. Kurzfristig geht das über Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzten an Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die Impfung delegieren dürfen. Darüber hinaus soll eine gesetzliche Änderung erfolgen für Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere, um den Kreis der Berechtigten, die in der Corona-Pandemie Impfungen durchführen können, auszuweiten.
  5. Weil der Schutz der Corona-Impfung vor den aktuell vorherrschenden Virusvarianten bei den derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem fünften Monat kontinuierlich nachlässt, wird der Impfstatus, das heißt die Dauer der Anerkennung als vollständig geimpfte Person, zu verändern sein, sofern keine Auffrischungsimpfung erfolgt. Auf Ebene der Europäischen Union wird diskutiert, dass der Impfstatus nach der zweiten Impfung seine Gültigkeit für neun Monate behalten soll. Bund und Länder werden sich unter Berücksichtigung der Impfkampagne und der zur Verfügung stehenden Impfstoffe bis zum Jahresende verständigen, ab wann und wie eine entsprechende Regelung in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden soll.
  6. Bundesweit ist der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). Hierzu sind Ausnahmen für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.
  7. Die 2G-Regeln werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandel ausgeweitet. Zugang haben also nur noch Geimpfte und Genesene. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs (1). Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.
  8. In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte veranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der Bund wird die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen.
  9. Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Es werden Begrenzungen der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauenden festgelegt. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden. Bei Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden. Es sind medizinische Masken zu tragen. Es gilt wie auch sonst, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G). Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). In Ländern mit einem hohen Infektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt und Sportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.
  10. Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen. Aus Sicht des Bundes ist das rechtlich schon jetzt möglich. Bei der Reform des Infektionsschutzgesetzes wird dies aber noch einmal unzweifelhaft klargestellt. Die Länder können diese Möglichkeit aber schon jetzt flächendeckend nutzen, wo nötig.
  11. In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte und Genesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) im Außenbereich.
  12. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.
  13. Es werden strenge Kontrollen aller Regeln sichergestellt. Das gilt insbesondere für Kontrollen des Impfstatus, die möglichst mittels Apps erfolgen sollen.
  14. Der Gesetzgeber wird gebeten, das Infektionsschutzgesetz um weitere Regelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen (z.B. zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen bei Hotelübernachtungen) zur Verfügung haben. Darüber hinaus wird er gebeten, die Übergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zu verlängern. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regional differenziert (z.B. Landkreise) angeordnet werden können.
  15. All die vorgenannten Maßnahmen markieren bundesweit einheitliche Mindest-standards. Damit verschärfen auch viele Länder und Regionen mit aktuell niedrigen Inzidenzen ihre Regeln, um die Welle abzumildern und ihre Gesundheitssysteme vorausschauend zu entlasten. Die besonders betroffenen Länder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mit landesrechtlichen Regelungen tätig werden.
  16. Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf den Weg bringen, z.B. in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.
  17. Bund und Länder begrüßen es, dass der Deutsche Bundestag zeitnah über eine allgemeine Impfpflicht entscheiden will. Sie kann greifen, sobald sichergestellt werden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, also etwa ab Februar 2022. Bund und Länder bitten den Ethikrat, hierzu bis Jahresende eine Empfehlung zu erarbeiten.
  18. Im Bundeskanzleramt wird ein Expertengremium von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern eingerichtet. Es soll einmal die Woche tagen und gemeinsame Vorschläge machen.
  19. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des
    Gesundheitssystems. Für die hiervon betroffenen Unternehmen ist wie im vergangenen Jahr eine entsprechende Kompensation im Rahmen der Wirtschaftshilfen vorzusehen.

  20. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder begrüßen das durch die Bundesregierung vorgelegte Term-Sheet zur Überbrückungshilfe IV, mit dem zur Umsetzung des Beschlusses vom 18. November 2021 ein Hilfsinstrument für die von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Adventsmärkte geschaffen werden soll. Dieses soll zügig umgesetzt werden. Die Härtefallhilfen, der Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport und das KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Ebenso begrüßen sie, dass das Bundeskabinett die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert hat. Sie bitten die Bundesregierung, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten

(1) Hinsichtlich der Ausnahmen orientieren sich die Länder am entsprechenden Katalog in der Bundesnotbremse.

voltatrucks.com

Frankfurt: Nur wenige Tage nach Abschluss der COP 26-Konferenz in Glasgow haben DB Schenker, einer der weltweit führenden Logistikdienstleister und Marktführer im europäischen Landverkehr, und Volta Trucks, ein bahnbrechender Hersteller und Dienstleister für vollelektrische Nutzfahrzeuge, eine enge Partnerschaft und die Vorbestellung von fast 1.500 vollelektrischen Volta Zero-Fahrzeugen bestätigt – der bisher bedeutendste Auftrag für große emissionsfreie Lkw in Europa.

Bundesagentur für Arbeit

Nürnberg: „Am Arbeitsmarkt hat sich die Erholung der letzten Monate fortgesetzt. Folgen der aktuellen, besorgniserregenden Corona-Situation in Deutschland zeigen sich bislang kaum.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.

Berlin: Die Bundeskanzlerin, Bundesminister Scholz und die Regierungschefs und -chefinnen der Ländern sind heute in einer Videokonferenz zu einer informellen Beratung über das weitere Vorgehen in der Coronapandemie zusammengekommen.

Symbolbild dueren-magazin.de

Potsdam: Im Konflikt mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) in der Tarif- und Besoldungsrunde am Montag (29. November 2021.) in Potsdam nach schwierigen Verhandlungen ein Ergebnis erzielt.

Bild von Bernd Scheumann auf Pixabay

Die  Bundeskanzlerin  und  die  Regierungschefinnen und  Regierungschefs  der  Länder bitten die Bürgerinnen und Bürger,  die bestehenden AHA+AL-Regeln auch weiterhin konsequent einzuhalten: Überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen (z.B. in Bussen und Bahnen), gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Es wird weiterhin der pandemischen Situation angemessene Abstands- und Zugangsregeln und Hygienekonzepte geben. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Nur mit einer gesamtgesellschaftlichen Anstrengung können wir dieses Virus besiegen.  Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder:

1. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder bedanken  sich  bei  allen  Bürgerinnen  und  Bürgern,  die  durch  ihre  Impfung  einen individuellen Beitrag zu ihrem eigenen Schutz, zum Schutz ihrer Mitmenschen und der  gesamten  Bevölkerung  und  zur  Sicherung  der  Leistungsfähigkeit  unserer Krankenhäuser  leisten.  Sie  rufen  alle  bislang  ungeimpften  Bürgerinnen  und Bürger  dazu  auf,  sich  solidarisch  zu  zeigen  und  sich  jetzt  zügig  gegen  das SARS-CoV2-Virus impfen zu lassen. Bund und Länder werden ihre gemeinsame Impfkampagne  nochmals  verstärken  und  weiter  über  Nutzen  und  Risiken  der Impfung aufklären.
 
2. Bund und Länder werden  die Impfangebote ausweiten (mobile Impfteams, Impfzentren, Krankenhäuser, niederschwellige Angebote, Arztpraxen, Betriebsärztinnen  und  Betriebsärzte,  Ärztinnen  und  Ärzte  der  Gesundheitsämter
oder andere Möglichkeiten). Auch Kindern zwischen 5 und 11 Jahren soll nach der Ende November bevorstehenden Zulassung des erforderlichen Impfstoffs und der entsprechenden  Verfügbarkeit  in  der  zweiten  Dezemberhälfte  nach  individueller Beratung und Risikoeinschätzung rasch eine Impfung angeboten werden. Der Bund sagt zu, die Impfzentren und andere über die Länder organisierte Impfmöglichkeiten weiter in der bisherigen Weise bis zum 31. Mai 2022 finanziell zu unterstützen. Die Impfberatung  soll  ausgeweitet  werden.  Darüber  hinaus  bitten  die  Länder  die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit der Kreis der zur Durchführung von Impfungen Berechtigten ausgeweitet werden kann.   

3. Erst-  und  Zweitimpfungen  für  bisher  Ungeimpfte  bleiben  entscheidend,  um  die Pandemie zu überwinden. Aber auch den Auffrischungsimpfungen („Booster“) kommen  für  bereits  geimpfte  Personen  eine  wichtige  Rolle  im  Kampf  gegen  die Pandemie zu. In kurzer Zeit müssen jetzt in Deutschland Millionen Auffrischungsimpfungen erfolgen. Die Ständige Impfkommission empfiehlt für alle Geimpften ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung sechs Monate nach der letzten
Impfung,  frühestens  nach  5  Monaten  bei  Verfügbarkeit  von  Impfstoff.  Die  Länder werden in Abstimmung mit den Kommunen die erforderlichen Kapazitäten schaffen, um gemeinsam mit dem Regelsystem der niedergelassenen Ärzte jeder und jedem Impfwilligen  spätestens  6  Monate  nach  der  Zweitimpfung  ein  Angebot  für  eine Auffrischungsimpfung zu machen. Dazu bedarf es eines gemeinsamen nationalen Kraftakts.  Hierzu  müssen  die  von  den  Ländern  eingesetzten  Impfmöglichkeiten massiv ausgeweitet werden. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien werden beauftragt, hierzu gemeinsam mit den Gesundheitsministerinnen und –ministern kurzfristig bis zu ihrer Konferenz mit dem
Chef  des  Bundeskanzleramts  am  25.  November  2021  eine  detaillierte  Planung vorzulegen. Auch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollen intensiv „Booster“-Impfungen anbieten.
Die Länder werden alle Bürgerinnen und Bürger über 18 Jahre in geeigneter Weise zur „Booster“-Impfung  aufrufen.  Es  sollen  zunächst  alle  über  60-Jährigen  gezielt angeschrieben werden.  

4. Ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe tragen ältere und vorerkrankte  Personen.  Die  Bewohnerinnen  und  Bewohner  in  entsprechenden Einrichtungen  –  wie  Alten-  und  Pflegeheimen, Wohnheimen  von  Menschen  mit
Behinderungen und anderen vulnerablen Personen – bedürfen eines besonderen Schutzes. Daher ist es erforderlich, dass bundeseinheitlich in diesen Einrichtungen alle  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  sowie  alle  Besucherinnen  und  Besucher täglich eine negative Testbescheinigung vorweisen, die nicht älter als 24 Stunden ist. Auch geimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen regelmäßig ein negatives Testergebnis vorweisen. Diese Tests können auch als Eigentest
durchgeführt werden. Ein möglichst lückenloses Monitoring-System soll dies kontrollieren  und  auch  erfassen,  wie  viele  Bewohnerinnen  und  Bewohner  einer Einrichtung die „Booster“-Impfung erhalten haben. Wir müssen besonders die vulnerablen Gruppen zusätzlich schützen.  Die Länder halten  es  für  erforderlich,  dass  einrichtungsbezogen  alle  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie in Alten- und Pflegeheimen und bei mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Länder bitten den Bund, dies schnellstmöglich umzusetzen.

5. Der  Arbeitsplatz  ist  ein  Ort,  an  dem  regelmäßig  enge  Kontakte  stattfinden. Angesichts  des  sich  beschleunigenden  Infektionsgeschehens  ist  die  Gefahr  von Ansteckungen  in  Arbeitsstätten  erneut  groß,  an  denen  physische  Kontakte  zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Daher bedarf es einer bundesweiten Vorgabe,  dass  nur  genesene,  geimpfte  oder  getestete  Personen  dort  tätig  sein dürfen  (3G-Regelung).  Die  Einhaltung  dieser  3G-Regelung  soll  vom  Arbeitgeber täglich  kontrolliert  und  dokumentiert  werden.  Dazu  müssen  alle  Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dieses Konzept ist hinsichtlich seiner Praktikabilität im Rahmen der konkreten betrieblichen Umsetzung zu überwachen und nötigenfalls kurzfristig anzupassen. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.

6. Bei  der  Beförderung  von  Personen  in  Bussen,  S-  und  U-Bahnen,  in  Zügen,  im Fährverkehr  und  in  Flugzeugen  ist  es  gerade  bei  hohen  Inzidenzen  scwerer möglich, die Kontaktpersonen einer infizierten Person nachzuvollziehen. Daher soll im  Öffentlichen  Personennahverkehr  und  den  Zügen  des  Regional-  und Fernverkehrs  zusätzlich  zur  geltenden  Maskenpflicht  die  3G-Regel  eingeführt werden.  Sofern  Fahrgäste  nicht  geimpft  oder  genesen  sind,  müssen  sie  bei  der Nutzung  eines  Verkehrsmittels  einen  Nachweis  über  einen  negativen  Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24  Stunden  zurückliegen.  Der  Testnachweis  ist  auf  Verlangen  vorzuzeigen.  Aus Sicht der Länder stellen sich hinsichtlich der praktischen Umsetzung einer solchen Vorgabe gewichtige Fragen. Es bleibt absehbar bei einer nur eingeschränkten Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs und damit bei Kostenunterdeckungen, die auch im Jahr 2022 anfallen werden. Da der zwischen Bund und Ländern vereinbarte Rettungsschirm für den ÖPNV Ende 2021 ausläuft, ist die kurzfristige Aufnahme von
Verhandlungen über eine Anschlussregelung erforderlich.

7. Der  Bund  wird  den Ländern und Kommunen  bei  Bedarf  zur  Unterstützung  weiter Bevölkerungskreise FFP2- und OP-Masken sowie Antigentests und weiteres Material  zur  Eindämmung  der  Pandemie  aus  seinen  Beständen  kostenlos  zur
Verfügung stellen. Diese Bestände werden zur Eindämmung des aktuellen pandemischen  Geschehens  unbürokratisch  und  kostenfrei  verteilt  und  genutzt werden – national wie im Zuge internationaler Unterstützungsmaßnahmen. Akteure
des Gesundheitssektors, NGOs, Länder, Landkreise und Kommunen, der Öffentliche Personenverkehr, Sportverbände und bedürftige Drittstaaten sind besonders wirksame Kanäle, um Nutzerinnen und Nutzer mit Masken zu versorgen.

8. Bei nicht geimpften Personen verläuft die Corona-Erkrankung wesentlich häufiger schwer. Sie weisen ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko für andere auf. Daher sind  besondere  Maßnahmen  notwendig  und  gerechtfertigt.  Die  Länder  werden daher, sofern noch nicht geschehen, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -
einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und
Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken, um die Infektionsdynamik  zu  brechen.  Die  Intensität  der  Umsetzung  berücksichtigt  das regionale Infektionsgeschehen. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge
unterschritten  wird,  kann  von  den  vorstehenden  Regelungen  wieder  abgesehen werden. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert. Wo möglich, wird die Bereitstellung einer QR-Code-Registrierung angeordnet, um die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten zu erleichtern.

9. Die  Länder  werden  zudem,  sofern  die  für  das  jeweilige  Land  ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreitet, Ausnahmen und Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars.  Sofern  der  Schwellenwert  an  fünf  Tagen  in  Folge  unterschritten  wird,  kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.

10. Für  Personen,  die  nicht  geimpft  werden  können  und  für  Personen,  für  die  keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von den in den Ziffern 8 und 9 aufgeführten Zugangsbeschränkungen vorzusehen, um eine Teilhabe an entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.

11. Die Länder werden  - vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage - bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit  besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems - spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene
Hospitalisierungsrate den Schwellenwert  9 überschreitet - im jeweiligen Land von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen und  im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen gemeinsam
mit den Landesparlamenten - – erforderliche Maßnahmen ergreifen (Länderöffnungsklausel).

12. Die beschriebenen Schutzmaßnahmen können nur dann ihre volle Wirkung entfalten  –  und  in  der  Folge  zügig  wieder  zurückgefahren  werden  –  wenn  sie verlässlich  eingehalten  werden.  Dies  erfordert  eine  strikte  Kontrolle,  etwa  von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, bei entsprechenden Zugangsbeschränkungen. Hier stehen die Veranstalter und Betreiber von Einrichtungen in der Verantwortung, da nachlässige Kontrollen die Ansteckungsgefahr erhöhen und die Verbreitung des Virus begünstigen. Die Länder werden  deshalb  den  Bußgeldrahmen  ausschöpfen,  ihrerseits  die  Kontrolldichte erhöhen und Verstöße entschieden sanktionieren. Aus Sicht der Regierungschefinnen  und  -chefs  der  Länder  ist  es  in  diesem  Zusammenhang  zu begrüßen,  dass  die  im  Beschluss  der  Länder  vom  22.  Oktober  2021  geforderte Schließung von Strafbarkeitslücken bei der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (z. B.Impfbescheinigungen) nun gesetzlich umgesetzt werden soll.

13. Um  einen  aktuellen  Überblick  über  das  Infektionsgeschehen  sicherzustellen  und Infektionsketten  durchbrechen  zu  können,  sind  umfassende  Testungen  nötig. Daher werden Bürgertests kostenlos angeboten. Die Kosten trägt der Bund. Es ist auch ein Zeichen der Solidarität mit den im Gesundheitswesen Beschäftigten, in den kommenden Wochen besondere Achtsamkeit walten zu lassen. Daher appellieren  die  Bundeskanzlerin  sowie  die  Regierungschefinnen  und  -chefs  der Länder  an  alle  –  auch  geimpften  und  genesenen  –  Bürgerinnen  und  Bürger,  bei Kontakten  nicht  nur  auf  Schutzmaßnahmen  im  Sinne  der  AHA+AL-Regeln  zu achten, sondern sich bei längeren Kontakten, auch im privaten Kontext, regelmäßig testen zu lassen und dafür das Angebot der Bürgertests zu nutzen.

14.  Schülerinnen  und  Schüler  und  jüngere  Kinder  leiden  besonders  unter  den Folgen  der  Pandemie. Die  Bundeskanzlerin  und  die  Regierungschefinnen  und  -chefs der Länder sind sich einig darüber, dass weitere Belastungen für Kinder und Jugendliche zu vermeiden und sie gleichzeitig bestmöglich zu schützen sind. Um Infektionsherde  schnell  zu  erkennen,  werden  die  Länder  auch  weiterhin  dafür sorgen, dass in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen regelmäßig und kindgerecht  getestet  wird.  Mit  gezielten  Impfinformationen  werden  die  Länder weiterhin  das  Personal  in  Kitas  und  Schulen  sowie  Kinder  und  Jugendliche  ab 12 Jahren ansprechen und über die Wichtigkeit der Impfung und „Booster“-Impfung informieren.

15.  Die  Pflegekräfte  schultern  einen Großteil  der  Last der  Pandemie.  Sie  leisten  in der nunmehr erneut überaus angespannten Lage weiterhin ihren unverzichtbaren Einsatz.  Die  Regierungschefinnen  und  -chefs  von  Bund  und  Ländern  sprechen ihnen  hierfür  tiefen  Dank  und  Respekt  aus.  Viele  der  pflegerisch  Tätigen  sind hierbei  an  ihre  physischen  und  psychischen  Belastungsgrenzen  und  oftmals darüber  hinaus  gegangen.  Die  Folgen dieser  anhaltenden Belastung  wirken  sich jetzt  aus  und  limitieren  die  Handlungsspielräume  insbesondere  im  Bereich  der intensivmedizinischen Versorgung. Die  Länder  bekräftigen  vor  dem  Hintergrund  der  besonderen  Belastungen  des Pflegepersonals in den vergangenen Monaten ihren Beschluss vom 18. März 2021, demzufolge die Rahmenbedingungen und Entlohnung in der Pflege dauerhaft und stetig  zu  verbessern  sind.  Dieses  Handlungsfeld  wird  umgehend  und  prioritär aufgegriffen werden müssen, denn es duldet keinen weiteren Aufschub. Mit  der  erneuten  Leistung  eines  Pflegebonus  insbesondere  in  der  Intensivpflege soll die Anerkennung des Einsatzes in der aktuell sehr herausfordernden Situation unterstrichen  werden.  Die  Länder  bitten  den  Bund,  die  hierfür  erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen. Bund und Länder verweisen auf die heute schon bestehenden Ausnahmemöglichkeiten  innerhalb  der  Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung und prüfen, ob gegebenenfalls weitere Regelungen nötig sind.  

16. Die Auslastung von Krankenhäusern mit COVID-Patienten mit intensivmedizinischem Versorgungsbedarf steigt stetig und mit rasanter Geschwindigkeit. Bei den besonders schweren und äußerst betreuungsintensiven Verläufen handelt es sich weit überwiegend um ungeimpfte Patienten. Zunehmend wird  daher bereits wieder die Verschiebung sog. „elektiver Eingriffe“ erforderlich, was wiederum für die hiervon betroffenen Menschen oftmals eine starke Belastung bedeutet. Die angekündigte Leistung eines Versorgungsaufschlags zur Vermeidung  wirtschaftlicher  Nachteile  von  Krankenhäusern  ist  zu  begrüßen. Die Kosten für den Versorgungsaufschlag werden vom Bund getragen. Die Reha-Kliniken  werden  in  die  Versorgung  der  coronainfizierten  Patienten  eingebunden. Der Bund wird zusätzliche entlastende Maßnahmen prüfen. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder bekräftigen in diesem Zusammenhang ihren  Beschluss  vom  18. März  2021  zur  Krankenhausfinanzierung,  mit  dem  die Bundesregierung aufgefordert wurde, das stark reformbedürftige System der diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG-System) unter Einbeziehung der Selbstverwaltungsorgane  im  Gesundheitswesen  und  der  GMK-AG  zu  überprüfen und anzupassen, damit Fehlsteuerungen in Zukunft vermieden werden.

17. Der Bund sagt den Ländern zu, sie unter anderem beim Testen, Impfen oder den Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes weiterhin bestmöglich zu unterstützen,  etwa  durch  die  Unterstützungsleistungen  der  Bundeswehr  und
des Technischen Hilfswerks.

18.  Die Überbrückungshilfe ist neben dem Kurzarbeitergeld das wichtigste Instrument, um  besonders  von  der  Pandemie  betroffenen  Unternehmen  zu  helfen.  Der  Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern. Er wird gemeinsam mit den Ländern weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Advents- und
Weihnachtsmärkte  entwickeln,  die  durch  die  Länder  administriert  werden.  Für betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III  Plus  zu  berücksichtigen.  Die  Regierungschefinnen  und  -chefs  der  Länder unterstützen  die  fortgesetzte  Gewährung  eines  Entschädigungsanspruchs  von Eltern,  die  pandemiebedingt  die  Betreuung  ihrer  Kinder  übernehmen,  nach  §  56 Abs. 1a IfSG. Sie bekräftigen, dass hiermit auch gegenüber der künftigen Bundesregierung die klare Erwartung einer Fortsetzung der hälftigen Kostenteilung zwischen Bund und Ländern verknüpft ist.

19. Bund und Länder sind sich einig, dass bei ihrer Besprechung am 9. Dezember 2021 die Wirkung der auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergriffenen Maßnahmen  vor  dem  Hintergrund  des  aktuellen  Infektionsgeschehens  evaluiert
wird.


Symbolbild Polizei

Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr sind folgende Änderungen der Buß- und Verwarngelder vorgesehen:

Parken und Halten

  • Die BKatV-Novelle sieht abschreckende Geldbußen für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe vor. Für diese Verkehrsverstöße werden Geldbußen bis zu 110 Euro fällig.
  • Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt. Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.
  • Darüber hinaus werden für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz Geldbußen von 55 Euro vorgesehen.
  • Ebenfalls für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge wird fortan eine Geldbuße von 55 Euro fällig werden.
  • Für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen bzw. im Bereich einer scharfen Kurve sieht die BKatV-Novelle eine Geldbuße von 35 Euro vor.
  • Für einen allgemeinen Halt- und Parkverstoß werden jetzt bis zu 25 Euro fällig.

Rettungsgasse

  • Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird jetzt genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Als Folge dieser Sanktionen ist die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister vorgesehen.

Sonstige Regelverstöße

  • Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird nun mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.
  • Auch das sogenannte Auto-Posing kann nun wirksam geahndet werden: Die BKatV-Novelle sieht für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie das unnütze Hin- und Herfahren Bußgelder bis zu 100 Euro vor.
  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t ist aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße hiergegen können nun mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
  • Daneben sieht die BKatV-Novelle auch die Anpassung weiterer Geldbußen vor, so z. B. für fehlerhafte Abbiegevorgänge oder Sorgfaltspflichtverletzungen beim Ein- bzw. Aussteigen.

Der neue Bußgeldkatalog enthält folgende Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße

  • Für normale Pkw bis 3,5 t gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen künftig folgende Geldbußen in Euro:
 innerortsaußerorts
Überschreitung in km/hBKat neuBKat neu
bis 10 30 20
11 – 15 50 40
16 – 20 70 60
21 – 25 115 100
26 – 30 180 150
31 – 40 260 200
41 – 50 400 320
51 – 60 560 480
61 – 70 700 600
über 70 800 700
  • Für Pkw mit Anhänger / Fahrzeuge schwerer als 3,5 t gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen künftig folgende Geldbußen in Euro:
 innerortsaußerorts
Überschreitung in km/hBKat neuBKat neu
bis 10 40 30
11 – 15 60 50
bis 15 (länger als 5 min) 160 140
16 – 20 160 140
21 – 25 175 150
26 – 30 235 175
31 – 40 340 255
41 – 50 560 480
51 – 60 700 600
über 60 800 700
  • Für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder Passagierbusse gelten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen künftig folgende Geldbußen in Euro:
 innerortsaußerorts
Überschreitung in km/hBKat neuBKat neu
bis 10 70 60
11 – 15 120 70
bis 15 (länger als 5 min) 320 240
16 – 20 320 240
21 – 25 360 280
26 – 30 480 400
31 – 40 640 560
41 – 50 800 700
51 – 60 900 800
über 60 950 900
im.nrw

Ob Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste: Von nun an sind alle auch per App in Notsituationen erreichbar - „nora“ macht es möglich. Die bundesweite Notruf-App ist unter Federführung des nordrhein-westfälischen Innenministeriums entstanden und steht ab sofort in den App-Stores zum kostenlosen Download bereit. Innenminister Herbert Reul hat nora am heutigen Dienstag (28. September 2021) vorgestellt.  

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