NRW: Wichtiger Hinweis in der Sondersendung des WDR von 20.15  Uhr wurde folgendes mittgeteilt: Öffentliche Spielplätze sollen in NRW vorerst nicht gesperrt werden. Kinder sollen an die frische Luft kommen, erklärte Familienminister Joachim Stamp (FDP) heute. Und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) ergänzte: Wer mit kleinen Kindern in einer engen Stadtwohnung wohne, brauche gerade jetzt Auslaufmöglichkeiten. Damit stellt sich die Landesregierung gegen die Empfehlung der Bundesregierung.

In den "Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen" hatte diese am Montag beschlossen, dass auch Kinderspielplätze geschlossen bleiben sollen. Der stellvertretende NRW-Ministerpräsident Joachim Stamp (FDP) sagte dazu am Abend im WDR Fernsehen, es sei wichtig, die Spielplätze offenzuhalten, aber auch die Hygiene dort penibel einzuhalten und auf Abstand zu achten. Sollten die Spielplätze zu Tummelplätzen werden, werde die Landesregierung ihre Sperrung anordnen.

 

Kreis Düren / Nideggen: Das teilt die Stadt / Bürgermeister hierzu mit: Spielplätze: diese wurden noch nicht gesperrt. Sollte es hier zu Ansammlungen von Menschen kommen, bin ich jedoch auch dazu gezwungen, dies zu verfügen, denn die Kinder sind ebenfalls mögliche Überträger und eine Ansammlung von Kindern ist hier nicht zielführend.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am 13. März 2020 ein Betretungsverbot von sämtlichen Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege und die Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen erlassen. Ausgenommen davon sind Kinder bestimmter Personengruppen, die beruflich in sogenannten Kritischen Infrastrukturen tätig sind. Die Landesregierung hat sich auf folgende Leitlinien verständigt, die diesen Personenkreis genauer bestimmen.
 
Die Entscheidung, ein Kind zur Betreuung in der Schule oder Kindertageseinrichtung aufzunehmen, dessen Eltern in einer der untengenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, treffen die Leitungen der jeweiligen Schule bzw. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegepersonen. Grundlage einer solchen Entscheidung ist zum einen ein Nachweis darüber, dass beide Elternteile (soweit nicht alleinerziehend) nicht in der Lage sind, die Betreuung zu übernehmen. Darüber hinaus muss eine schriftliche Zusicherung (oder Zusicherung der Nachreichung der Vorlage) der jeweiligen Arbeitgeber beider Elternteile vorliegen, dass deren Präsenz am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur notwendig ist.
 
Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen. Bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung würden nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere ernsthafte Folgen eintreten. Die nachstehende Liste lehnt sich an die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) und wird stetig fortentwickelt:
 
Der folgende Personenkreis ist in einer Kritischen Infrastruktur tätig:

  1. Sektor Energie
    • Strom, Gas, Kraftstoffversorgung (inklusive Logistik)
    • insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
  2. Sektor Wasser, Entsorgung
    • Hoheitliche und privatrechtliche Wasserversorgung
    • insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
  3. Sektor Ernährung, Hygiene
    • Produktion, Groß-und Einzelhandel (inklusive Zulieferung, Logistik)
  4. Sektor Informationstechnik und Telekommunikation
    • insbesondere Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze
  5. Sektor Gesundheit
    • insbesondere Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore
  6. Sektor Finanz- und Wirtschaftswesen
    • insbesondere Kreditversorgung der Unternehmen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers
    • Personal der Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes (insbesondere Auszahlung des Kurzarbeitergeldes)
  7. Sektor Transport und Verkehr
    • insbesondere Betrieb für kritische Infrastrukturen, öffentlicher Personennah- und Personenfern- und Güterverkehr
    • Personal der Deutschen Bahn und nicht bundeseigenen Eisenbahnen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
    • Personal zur Aufrechterhaltung des Flug- und Schiffsverkehrs
  8. Sektor Medien
    • insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko-und Krisenkommunikation
  9. Sektor staatliche Verwaltung (Bund, Land, Kommune)
    • Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Justiz, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justizvollzug, Veterinärwesen, Lebensmittelkontrolle, Asyl- und Flüchtlingswesen einschließlich Abschiebungshaft, Verfassungsschutz, aufsichtliche Aufgaben sowie Hoch-schulen und sonstige wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit sie für den Betrieb von sicherheitsrelevanten Einrichtungen oder unverzichtbaren Aufgaben zuständig sind
    • Gesetzgebung/Parlament
  10. Sektor Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe
    • Sicherstellung notwendiger Betreuung in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

In einer Kabinettsitzung hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am Sonntag, 15. März 2020, weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie beschlossen.

NRW: Das MKFFI möchte Sie nachfolgend über die Umsetzung des Erlasses zum Betretungsverbot von Kindertagesbetreuungsangeboten und Betreuung von Kindern von Schlüsselinformation informieren. Ab Montag, den 16.03.2020 bis 19.04.2020, gilt ein Betretungsverbot für Kinder und Eltern in den o.g. Einrichtungen und in der Kindertagespflege. Oberste Priorität hat nun, dass die Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen, die von dem Betretungsverbot ausgenommen sind, ab Montag, den 16.03.2020, sichergestellt ist.


Schlüsselpersonen sind:
Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentli-chen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere:


- Alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe

- Kinder- und Jugendhilfe

- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz)

- der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),

- der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

 

Diese Schlüsselpersonen dürfen ihre Kinder zur Betreuung bringen, wenn sie alleinerziehend sind oder beide Elternteile Schlüsselpersonen sind und wenn die Kinder:

- keine Krankheitssymptome aufweisen,
- nicht in Kontakt zu infizierten Personen stehen bzw. seit dem Kontakt mit infi-zierten Personen 14 Tage vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome aufweisen


- sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) aktuell als Risikogebiet ausgewiesen ist (tagesaktuell abrufbar im Internet unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) bzw. 14 Tage seit Rückkehr aus diesem Risikogebiet vergangen sind und sie keine Krankheitssymptome zeigen.


Hier sind die Eltern in der Verantwortung zu entscheiden, ob die Kinder betreut werden können oder nicht.

Um die Betreuung ab Montag, den 16.03.2020, sicherzustellen, gilt Folgendes:

Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Einrichtungen öffnen ab Montag, den 16.03.2020, bzw. wenn der 16.03.2020 kein regulärer Öffnungstag ist, am nächsten regulären Betreuungstag, zunächst und bis auf Weiteres mit der regulären Personalbesetzung.

Für Kindertagespflegestellen gilt konkretisierend:
Kindertagespflegestellen (Einzelkindertagespflege und Großtagespflege) halten ihr Angebot dann aufrecht, wenn sie Kinder von alleinerziehenden Schlüsselpersonen oder Kinder, bei denen beide Eltern Schlüsselpersonen sind, betreuen. Dies kann zwischen der Tagespflegestelle und den Eltern auch über das laufende Wochenende eigenverantwortlich abgestimmt werden. Auch hier gilt die Regelung, dass eine Betreuung nur dann möglich ist, wenn die o.g. Infektionsschutzaspekte (Krankheitssymptome, Kontakte mit infizierten Personen, Aufenthalt in Risikogebieten, siehe oben) beachtet werden.

Für „Kinderbetreuungen in besonderen Fällen (Brückenprojekte)“ gilt das Betretungsverbot umfassend.

Bis Mittwoch, den 18.03.2020, soll eine Bescheinigung vom Arbeitgeber beigebracht werden, dass es sich um Schlüsselpersonen handelt. Ein Muster wird schnellstmöglich zur Verfügung gestellt.

Sofern Kinder ab Montag keine Betreuung mehr aufsuchen dürfen, bitten wir die Eltern dringend darum, Ihre Kinder nicht durch Menschen betreuen zu lassen, die nach dem Robert-Koch-Institut als besonders gefährdete Personen gelten, also insbesondere lebensältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen.

Über arbeitsrechtliche und weitere finanzielle Aspekte, die sich in der Folge ergeben können, wird gesondert öffentlich informiert. Wir klären aktuell zudem weitere Fragestellungen und werden hierüber im weiteren Verlauf informieren.

Bitte schauen Sie auch regelmäßig auf die Informationsseiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (www.mags.nrw.de) und des Ministeriums für Kin-der, Familie, Flüchtlinge und Integration (www.mkffi.nrw.de).
Bitte teilen Sie dieses Informationsschreiben und die offiziellen Informationen zur Kindertagesbetreuung folgender Accounts:

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Über diese Regelungen hinaus sind auch weiterhin die örtlichen Ordnungsbehörden und Gesundheitsämter zuständig für Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz.


Wir bitten Sie um Verständnis für diese notwendigen Schritte und um einen allseits verantwortungsvollen Umgang mit den Regelungen zur Betreuung von Kindern von Schlüsselpersonen.
Ministerium für

NRW: Die Landesregierung hat heute wegen des sich ausbreitenden Coronavirus beschlossen, dass ab Montag Kinder im Alter bis zur Einschulung sowie Schülerinnen und Schüler keine Kindertages-einrichtung, Kindertagespflegestelle, Heilpädagogische Kindertageseinrichtung oder „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“ (Brückenprojekte) betreten dürfen.

NRW: Ab Mittwoch sind die Schulen in NRW geschlossen. Bereits am Montag und Dienstag ist die Schulpflicht aufgehoben.

Vor dem Hintergrund der steigenden Zahl von Corona-Infektionen im Land haben Ministerpräsident Armin Laschet und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann über die aktuelle Lage in Nordrhein-Westfalen informiert. Im Rahmen dessen wurde ein Erlass des Gesundheitsministeriums an die örtlichen Behörden vorgestellt. Dieser regelt ab sofort den Umgang mit Veranstaltungen.

Das Ministerium für Schule und Bildung hat heute mit einer Schulmail alle Schulen in Nordrhein-Westfalen angewiesen, bis zum Schuljahresende sämtliche Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in vom Robert-Koch-Institut benannte Risikogebiete abzusagen.

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