Bild von Tobias Weil auf Pixabay

Berlin: Schulleitungen oder Lehrkräfte, die in der Schule Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen anordnen oder umsetzen, können sich dabei auf die Haftungsfreistellung durch die gesetzliche Unfallversicherung verlassen.

Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Die gesetzliche Unfallversicherung stellt damit klar: Personen, die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit anderer Menschen tragen, setzen sich keinen Haftungsrisiken aus, wenn sie das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen anordnen, wie es in Verordnungen und Standards zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vorgesehen ist.

Hintergrund

Verletzen sich Kinder beim Schulbesuch, stehen sie dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die regional zuständige Unfallkasse trägt dann die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation; sie entschädigt die Versicherten bei bleibenden Gesundheitsschäden zudem finanziell.

Dieser Schutz erstreckt sich auch auf den Fall, dass Versicherte durch eine Maßnahme, die zu ihrem Schutz ergriffen wird, einen Gesundheitsschaden erleiden. Führt beispielsweise das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung dazu, dass die Brille beschlägt, die versicherte Person stürzt und sich dabei verletzt, kann die Unfallkasse den Sturz als Arbeitsunfall anerkennen.

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