Kreis Düren: Unbeschadet von besonderen Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Landschaftsschutzgebiete) ist es nach § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen sowie Röhrichte zurückzuschneiden.

Wie die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitteilt, sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des (jährlichen) Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig. Die Hecken, Gebüsche und andere Gehölze sowie Röhrichte haben für die Vogelwelt und das Niederwild in der jetzt beginnenden Brutzeit besondere Bedeutung. Das Verbot bezweckt, Schädigungen unter den Bodenbrütern bei den Vögeln, beim Niederwild und zahlreichen Kleinlebewesen zu unterbinden.

Jahr für Jahr wird festgestellt, dass dürres Gras sowie die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abgebrannt werden. Nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes ist es unzulässig, diese vorgenannten Flächen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln (z.B. auch durch chemische Mittel/Herbizide), dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung bleiben unberührt. Die Vernichtung ist untersagt, weil die nicht bewirtschafteten Flächen, Böschungen und Feldraine überwiegend ökologische Nischen darstellen, auf denen sich Kleinlebewesen und selten gewordene Pflanzen weitgehend unbeeinträchtigt entwickeln können.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote im Bundesnaturschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit von der Unteren Landschaftsbehörde im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Im Interesse des Natur- und Artenschutzes ist jeder dazu aufgerufen, diese Bestimmungen zu beachten.

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