Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Urteil vom 16. April 2021 im Verfahren 5 K 3922/18 entschieden. Die Räumungsverfügung des Kreises Düren vom 7. November 2018, mit der dem Eigentümer des Grundstücks aufgegeben wurde, sämtliche bauliche Anlagen zu entfernen und keine neuen Anlagen zu errichten, sei rechtmäßig.

Der Kläger, der seit 2012 Eigentümer des besagten Grundstücks im Hambacher Forst ist und es der Protestbewegung zur Verfügung gestellt hat, wehrt sich seit Jahren gegen Räumungsverfügungen, die sich auf das gesetzlich verankerte Verbot von Bauten im Außenbereich stützen. Eine Verfügung aus dem Jahr 2013 wurde bereits vom Verwaltungsgericht Aachen, dem Oberverwaltungsgericht in Münster und dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig für rechtmäßig erklärt. Hiergegen ist der Kläger erfolglos vor das Bundesverfassungsgericht gezogen.

Hinsichtlich der Räumungsverfügung vom 7. November 2018 hat das Gericht deutlich gemacht, dass das Protestcamp kein sogenanntes privilegiertes Bauvorhaben sei, welches wegen der besonderen Anforderungen an die Umgebung oder seiner nachteiligen Wirkung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Auch wurde - wie bereits in dem vorherigen gerichtlichen Eilverfahren mit Beschluss vom 21. August 2019 - betont, dass sich der Kläger nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG berufen könne, um das Verbot des Bauens im Außenbereich zu umgehen. Denn geschützt sei nur die friedliche Versammlung ohne Waffen. Davon könne angesichts regelmäßiger gewalttätiger Aktionen und Straftaten im Bereich des Hambacher Forstes keine Rede sein. Die Polizei habe noch im April 2021 mitgeteilt, dass es dort zu 365 Strafanzeigen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht mehr von einem friedlichen Charakter gesprochen werden.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

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