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Düren: Grillen gehört im Sommer zu den bevorzugten Freizeitbeschäftigungen im geselligen oder familiären Rahmen. So zieht es auch im Stadtgebiet von Düren viele Menschen bei schönem Wetter in die Parks und Grünanlagen der Stadt. Gab es bisher wenige Einschränkungen für das Grillen auf öffentlichen Grünflächen, so sind ab sofort bestimmte Flächen in Düren tabu, und es gelten allgemeine Nutzungsregeln.

Immer wieder hatte es in der Vergangenheit Probleme mit ausufernden Grillpartys gegeben. Vermehrt kam es zu Beschwerden der Anwohner, insbesondere an den Wochenenden und in den Nachtstunden. An schönen Tagen belagerten große Gruppen die Anlagen, grillten zum Teil mehrere ganze Tiere, hörten in extremer Lautstärke Musik und hinterließen Unmengen von Müll, berichtet der städtische Ordnungsdienst.

So hat der Stadtrat in seiner letzten Sitzung vor den Sommerferien dieser Entwicklung Rechnung getragen und die Änderung der entsprechenden „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Stadt Düren“ beschlossen und das Grillen in folgenden Anlagen verboten: im Willy-Brandt-Park, Theodor-Heuss-Park, Nordpark, Konrad-Adenauer-Park, Holzbendenpark, Josef-Vosen-Park und im Langemarkpark, daneben in den Naturschutzgebieten (Rurauen) an der Rur, im Naturschutzgebiet Burgauer Wald nebst angrenzenden Wiesen in Richtung Niederau sowie auf allen öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen. Ausnahmen für diese Flächen bestehen nur noch für den Willy-Brandt-


Park, den Nordpark und den Josef-Vosen-Park. Dort ist das Grillen auf den jeweils ausdrücklich gekennzeichneten Flächen erlaubt.
Ein grundsätzliches Grillverbot gilt auch im Abstand bis zu 100 Metern zum Waldrand und zu Wohngrundstücken und unterhalb von sowie in einem Abstand von weniger als zwei Metern zu Baumkronen. Damit ist das Grillen zum Beispiel an den Uferböschungen des Badesees in Düren ebenfalls nicht erlaubt.

Mit der Veröffentlichung der modifizierten Verordnung im Amtsblatt der Stadt Düren treten die neuen Regelungen zum 03.08.2018 in Kraft. Ab dann ist beispielsweise das Grillen ganzer Großtiere wie Lämmer, Ziegen oder Schweine untersagt. Außerdem ist geeignetes Grillgerät mit ausreichend Abstand zum Boden zu verwenden, um jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes zu verhindern. Auch die Benutzung von Einweggrills ist verboten, und auf die Verwendung von Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder muss ebenfalls verzichtet werden.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Der Ordnungsdienst der Stadt kündigte entsprechende Kontrollen an.

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